Zeiterfassung in der Schweiz: Pflicht, Arbeitsgesetz und vereinfachte Erfassung
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In der Schweiz sind Arbeitgeber gemäss Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, Artikel 73) verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu dokumentieren — inklusive Pausen, Überzeit und Sonn- und Feiertagsarbeit. Seit 2016 erlauben gelockerte Regelungen eine vereinfachte Zeiterfassung für Mitarbeitende mit hoher zeitlicher Autonomie und einem Bruttolohn ab CHF 120'000 jährlich. Für die Mehrheit der Schweizer Arbeitnehmenden gilt jedoch weiterhin die volle Erfassungspflicht.
Definition
Zeiterfassung bezeichnet die systematische Aufzeichnung von Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und allenfalls Tätigkeitsart der Mitarbeitenden. Rechtsgrundlage in der Schweiz: Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), Art. 46 und Art. 73. Die Erfassung dient dem Arbeitnehmerschutz, der Kontrolle der Höchstarbeitszeit und der Berechnung von Überzeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Die wichtigsten Eigenschaften
- 1Rechtsgrundlage: ArG SR 822.11 und ArGV 1 SR 822.111 Art. 73
- 2Pflicht: Arbeitsbeginn, Ende, Pausen, Nacht-/Sonn-/Feiertagsarbeit, Überzeit
- 3Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre
- 4Form: schriftlich oder elektronisch, jederzeit lesbar
- 5Vereinfachte Erfassung möglich für: Mitarbeitende mit hoher Autonomie und Bruttolohn ≥ CHF 120'000 (Art. 73a ArGV 1)
- 6GAV-Regelung erforderlich oder schriftliche Einzelvereinbarung mit Personalvertretung
- 7Verzicht möglich für leitende Angestellte und Familienangehörige (Art. 3 ArG)
- 8Kontrollbehörde: kantonales Arbeitsinspektorat
Wer muss Arbeitszeiten erfassen?
Grundsätzlich gilt die Erfassungspflicht für sämtliche Arbeitnehmenden, die dem Arbeitsgesetz unterstehen — also die grosse Mehrheit der Schweizer Beschäftigten in der Privatwirtschaft. Ausgenommen sind nur leitende Angestellte mit echter Führungsverantwortung, Familienmitglieder im Familienbetrieb, geistliche Mitarbeitende und einige Sondergruppen. Für Handwerksbetriebe heisst das: jeder Mitarbeitende auf der Baustelle muss seine Arbeitszeit täglich dokumentieren — Beginn, Pause, Ende. Die Praxis bei vielen KMU sieht so aus: Stunden-Rapportblock auf der Baustelle, abends ins Büro, Übertrag in Excel — was sowohl fehleranfällig als auch zeitintensiv ist. Mit einer mobilen Zeiterfassung über die Smartphone-App entfällt dieser Übertrag, die Daten landen direkt im System und sind revisionssicher gespeichert. Wichtig: die Schweizer Lösungen müssen auch GAV-Regelungen abbilden können — Baumeister-GAV, Maler-GAV, Schreiner-GAV haben jeweils eigene Überzeit-, Spesen- und Reisezeit-Regelungen.
Pflichten Vollerfassung vs. vereinfachte Erfassung
| Aspekt | Vollerfassung (Standard) | Vereinfachte Erfassung |
|---|---|---|
| Voraussetzungen | Keine | GAV/Vereinbarung + Lohn ≥ CHF 120'000 + hohe Autonomie |
| Erfasst werden | Beginn, Ende, Pausen, Sonderzeiten | Nur Tages-Totalzeit |
| Aufbewahrung | 5 Jahre | 5 Jahre |
| Form | Elektronisch oder schriftlich | Elektronisch oder schriftlich |
| Tägliches Reporting | Ja | Ja, aber nur Total |
| Geeignet für | Handwerker, Verkauf, Produktion | Kaderpositionen, Wissensarbeit |
Häufige Fragen zur Zeiterfassung in der Schweiz
Ist Zeiterfassung in der Schweiz Pflicht?
Ja, für die grosse Mehrheit der Arbeitnehmenden gemäss Art. 73 ArGV 1. Ausnahmen gelten für leitende Angestellte (Art. 3 ArG) und Mitarbeitende mit vereinfachter Erfassung nach Art. 73a ArGV 1 (Bruttolohn ≥ CHF 120'000 + hohe Autonomie + GAV-Regelung).
Wie lange müssen Zeitnachweise aufbewahrt werden?
Fünf Jahre gemäss Art. 73 Abs. 2 ArGV 1. Die Aufzeichnungen müssen für die kantonale Arbeitsinspektion jederzeit lesbar und nachvollziehbar sein.
Reicht handschriftliche Zeiterfassung?
Ja, gesetzlich. Die Form ist nicht vorgeschrieben — schriftlich oder elektronisch ist zulässig. Praktisch ist elektronische Erfassung aber empfohlen, weil sie Abrechnung, Übersicht und revisionssichere Aufbewahrung deutlich vereinfacht.
Was passiert bei fehlender oder unvollständiger Zeiterfassung?
Das kantonale Arbeitsinspektorat kann Bussen aussprechen und im Streitfall kann der Arbeitgeber die geleisteten Stunden nicht beweisen — was Lohnnachforderungen und Überzeit-Ansprüche der Mitarbeitenden begünstigt. Das Risiko ist erheblich.
Was sind GAV-Spezifika für Handwerker?
Der Baumeister-GAV definiert z. B. Spesensätze für die Reise zum Einsatzort und Überzeit-Zuschläge. Maler-, Gipser-, Sanitär-GAV haben eigene Regelungen. Eine gute Zeiterfassungs-Software bildet diese GAV-Profile direkt ab.
Müssen auch Lernende ihre Arbeitszeit erfassen?
Ja, vollumfänglich. Für Lernende gelten zusätzliche Schutzbestimmungen gemäss Jugendarbeitsschutz-Verordnung (ArGV 5), etwa zur maximalen Wochenarbeitszeit und Nachtarbeitsverbot.
Quellen & Standards
- SECO — Arbeitsgesetz und Verordnungen
- ArGV 1 — Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
- SECO — Zeiterfassung Wegleitung